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Fördermittel und Wege, um sie zu erhalten
Sie sind bereit zur Selbständigkeit, aber für die Umsetzung Ihrer Existenzgründung fehlt noch das notwendige Startkapital?
Es gibt zahlreiche Förderprogramme, die Sie bei der Gründung eines eigenen Unternehmens unterstützen können.
Hierbei lassen sich prinzipiell Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften oder Beteiligungen unterscheiden. Alle Förderprogramme sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden und werden über bestimmte Antragsverfahren vergeben.
»Anträge sind immer vor Vertragsschlüssen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu stellen.«
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Förderdarlehen für Existenzgründer und Selbständige
Darlehen für Existenzgründer sind günstige Kredite, die nach dem Hausbankprinzip vergeben werden.
Das heißt, wenn Sie zum Beispiel einen KfW-Kredit beantragen möchten, können Sie das über jedes Kreditinstitut Ihres Vertrauens machen. Dazu müssen Sie dort noch nicht über eine Bankverbindung verfügen, ein Kreditinstitut, dass Sie bereits persönlich kennt wird Ihnen in der Regel aber mehr Vertrauen schenken.
»Kredit für Selbständige gibt es nur mit Businessplan.«
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Anspruchsgrundlage für den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III
Gründungszuschuss kann jeder beantragen der Arbeitslosengeld 1 bezieht oder Anspruch auf andere Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) hat.
Nach § 116 SGB III gelten als solche Entgeltersatzleistungen: Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung; Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit; Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen uvm.
»Der Gründerzuschuss für Empfänger von Alg 1.«
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Zuschüsse für Selbständige aus der Arbeitslosigkeit
Zuschüsse sind in der Regel bestimmten Personengruppen vorbehalten oder stehen nur in bestimmten Regionen oder für bestimmte Branchen zur Verfügung.
Für Gründer aus der Arbeitslosigkeit stehen mit dem Gründungszuschuss bzw. dem Einstiegsgeld zwei Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Sie haben 2006 den bekannten Existenzgründungszuschuss (sogenannte Ich-AG) und das Überbrückungsgeld 2006 abgelöst.
»Zuschüsse zur Förderung Ihrer Existenzgründung.«
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Auf Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch
Das Einstiegsgeld wird in § 29 SGB II geregelt und zählt als weitere Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5. Daneben gibt es Empfehlungen und verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung der Bundesagentur für Arbeit, die durch die ARGEn bzw. die Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung (AagAW) umzusetzen sind. Das Einstiegsgeld ...
»Das Fördermittel für Existenzgründer mit Hartz 4.«
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