Gründungszuschuss

Gründungszuschuss

Rechtssgrundlage für den Gründungszuschuss nach § 93 SGB III

Gründungszuschuss kann jeder beantragen der Arbeitslosengeld 1 bezieht und dessen  Arbeitslosengeld-Anspruch zum Zeitpunkt der Gründung noch mindestens 150 Tage beträgt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld darf zudem nicht ausschließlich auf § 147 Absatz 2 SGB III beruhen.

Darüber hinaus ist der Gründungszuschuss seit dem 28.12.2011 eine Ermessensleistung, d.h. der Alg 1-Bezieher hat keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss. Dieser Rechtsanspruch bestand zuvor entsprechend der Regelungen zum Gründungszuschuss nach § 57 SGB III. Diese Regelungen haben mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" jedoch ihre Gültigkeit verloren und wurden durch § 93 SGB III ersetzt. Somit entfällt auch der bis dahin geltende Anspruch auf Gründungszuchuss aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen.

Darüber hinaus gilt der Vorrang zur Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III, der bei der Gewährung der Ermessensleistung zu berücksichtigen ist.

  • Der Vorrang zur Vermittlung wird gemäß der Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur u.a. auf Basis folgender Kriterien überprüft:
  • » Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt während des Alg-Bezugs
  • » Zeitnahe Verfügbarkeit von Stellenangeboten
  • » Bestehen weiterer Integrationshemmnisse

Liegen aktuell keine Stellenangebote vor, sind die sogenannten Tatbestandsvoraussetzungen nach § 93 SGB III zu prüfen und das Ermessen ist auszuüben.

  • Neben der Restanspruchsdauer auf Alg 1 von 150 Tagen gibt es folgende Tatbestandsvoraussetzungen:
  • » Die Arbeitslosigkeit wird durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beendet
  • » Die für die Selbständigkeit erforderlichen Kompetenzen sind vorhanden
  • » Die Existenzgründung ist wirtschaftlich tragfähig

Die Beurteilung der Eignung und der Tragfähigkeit erfolgt durch die Agentur für Arbeit. Bei der Beurteilung der Tragfähigkeit wird unter anderem die fachkundige Stellungnahme einer fachkundigen Stelle herangezogen.

Außerdem wird der Gründungszuchuss nur dann gewährt, wenn er im Rahmen der Existenzgründung zur Sicherung der Lebensgrundlage und zur sozialen Absicherung erforderlich ist.

»Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung für Empfänger von Arbeitslosengeld 1.« 

Der Gründungszuschuss - Höhe und Dauer der Förderung

Die Förderung entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes 1 als Sicherung des Lebensunterhaltes in der Anfangsphase der Existenzgründung und wird um 300,00 Euro ergänzt. Diese 300,00 Euro dienen dazu, dem Gründer die Zahlung seiner Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen.

Als Selbständiger unterliegt man in der Regel nicht der Verpflichtung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, die Beiträge zur Krankenversicherung sollte man aber in jedem Fall aufbringen. Der Existenzgründer hat die freie Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Als Bezieher von Gründungszuschuss hat man zudem die Möglichkeit sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern, um neue Ansprüche aufzubauen.

Aufgrund eines möglichen Scheiterns der Selbständigkeit und der geringen pauschalen Beitragshöhe ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung unbedingt zu empfehlen.

Der Gründungszuschuss wird zunächst für 6 Monate (vor der Neuregelung zum 28.12.2011 für 9 Monate) in voller Höhe gezahlt, somit verlängert sich bei der aktuellen Regelung und einer Restanspruchsdauer von 150 Tagen das Arbeitslosengeld de facto um einen Monat.

Wenn man nach Ablauf dieser Zeit eine positive Geschäftsentwicklung nachweisen kann, aber das erwirtschaftete Einkommen noch nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, besteht die Möglichkeit einer Verlängerung um 9 Monate (zuvor 6 Monate). In dieser zweiten Förderungsphase beschränkt sich der Gründungszuschuss allerdings auch weiterhin auf 300,00 Euro.

»Gründungszuschuss verschafft Sicherheit in der ersten Phase einer Existenzgründung.«