Einstiegsgeld

Einstiegsgeld

Auf Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch

Das Einstiegsgeld wird in § 16b SGB II und der Verordnung zur Bemessung des Einstiegsgeldes geregelt.

Das Einstiegsgeld dient demnach grundsätzlich der Überwindung der Hilfebedürftigkeit wobei Mitnahmeeffekte auszuschließen sind. Die Entscheidung zur Bewilligung des Einstiegsgeldes erfolgt durch die Integrationsfachkraft wobei in der Regel ermessenslenkende Weisungen als Orientierungshilfe dienen.

Durch diese Weisungen der Grundsicherungsstelle sollen die Integrationsfachkräfte bei Ihren Ermessensentscheidungen unterstützt werden, damit die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst sachgerecht auf die Förderbedürftigten verteilt werden.

Die Förderung durch Einstiegsgeld muss zudem von einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II begleitet werden.

Die Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt nur für den Zeitraum, in dem diese ausgeübt wird. Die Selbständigkeit soll hauptberuflich ausgeübt werden und es soll eine fachkundige Stellungnahme vorgelegt werden. Die Beratung durch einen Existenzgründungsberater stellt bei Zweifeln an der Tragfähigkeit der Existenzgründung eine Möglichkeit dar, die Erfolgsaussichten zu verbessern und kann durch die Integrationsfachkraft empfohlen werden.

»Das Fördermittel für Existenzgründer mit Hartz IV.« 

Das Einstiegsgeld - Höhe und Dauer der Förderung

Der Grundsicherungsstelle stehen zwei Bemessungsalternativen für die Festlegung des Einstiegsgeldes zur Verfügung. Die pauschalierte Bemessung und die einzelfallbezogene Bemessung. Die pauschalierte Bemessung ist lediglich als Alternative für besondere Personengruppen gedacht. In der Regel erfolgt die Benessung einzelfallbezogen. Die Obergrenze für das Einstiegsgeld beträgt hierbei 100 Prozent der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wobei auf die Vermeidung von Fehlanreizen geachtet wird. In der Regel soll eine Förderung in Höhe von 50 Prozent der einzelfallbezogenen, maßgeblichen Regelleistung nach § 20 SGB II angesetzt werden. Sind der Bedarfsgemeinschaft weitere Mitglieder hinzuzurechnen erhöht sich das Einstiegsgeld um 10 Prozent der Regelleistung. Es sind bei der endgültigen Festlegung des Förderbetrags weitere Faktoren zu berücksichtigen, wobei auf die Einhaltung der Obergrenze zu achten ist.

Die Förderhöchstdauer des Einstiegsgeldes beträgt 24 Monate, wobei eine Degression empfohlen wird. Das heißt die Höhe der Förderung wird Stück für Stück gesenkt, da der Gründer im Verlaufe der Selbständigkeit mehr Umsätze machen wird bzw. machen sollte. Über die Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gibt der Existenzgründer mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung Auskunft.

»Einstiegsgeld gibt es für höchstens 24 Monate.«